Haftung des Arbeitgebers bei Auslandseinsätzen:
Gem. § 17 Absatz 1 SGB V erhalten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung dort erkranken, die Ihnen zustehenden Leistungen von Ihrem Arbeitgeber (nicht von Ihrem Krankenversicherer!!!). Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber lediglich die ihm nach Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären. Für eventuell verbleibende Restkosten haftet also der Arbeitgeber.
Diese Haftung können Sie als Arbeitgeber begrenzen. Spezielle Gruppentarife bieten Deckung sowohl bei kurzfristigen Auslandseinsaätzen, als auch bei langfristigen Entsendungen Ihrer Mitarbeiter.